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Voraussetzungen
Rechtliche Vorgaben
Die Einweisung von Jugendlichen in die Viktoria-Stiftung Richigen bedarf einer behördlichen Verfügung mit integrierter Rechtsmittelbelehrung. Strafrechtliche Einweisungen richten sich nach den Artikeln und Kapitel 3 des Jugendstrafgesetzes JstG. Bei Einweisungen gestützt auf das Zivilrecht ist zwingend ein Beschluss lautend auf fürsorgerische Unterbringung (ZGB Art. 314b) notwendig; verbunden mit einem Beschluss betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ZGB Art. 310). Diese Verfügungsgrundlage gilt für alle Wohngruppen und muss beim Eintritt vorliegen (FMJG Art. 3 und Art. 4 Abs. 1).
Aufnahmekriterien
- Pädagogische, soziale oder psychosoziale Indikationen für einen stationären Rahmen mit entsprechender Zielsetzung liegen vor.
- Normale oder leicht verminderte Schulbildungsfähigkeit.
- Die Jugendlichen sprechen und verstehen die deutsche Sprache.
- Verfügung und Kostengutsprache sind vorhanden.
- Die Kriterien für Notfallsituationen sind geklärt.
Ablehnungsgründe/Ausschlusskriterien
- Akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung.
- Starke körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen.
- Psychiatrische Diagnosen, die eine intensive therapeutische Begleitung erfordern.
- Ausgeprägte Suchtproblematik, die einen körperlichen Entzug und/oder eine therapeutische Begleitung bedingt.